I. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen
uns und unserem Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen,
soweit nichts anderes vereinbart ist, als vereinbart. Abweichende Einkaufsbedingungen
unserer Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach
Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von
uns schriftlich bestätigt werden.
3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem
Vertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht
die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen.
5. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche
personenbezogene Daten gem. § 28 Bundesdatenschutzgesetz.
II. Angebot
1. Der Kunde ist an seine Bestellung höchtens
bis vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir
die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kauf- oder Liefergegenstandes
innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt haben oder die
Lieferung ausgeführt ist. Wir sind jedoch verpflichtet, den Kunden
unverzüglich zu unterrichten, wenn wir die Bestellung nicht annehmen.
Unseren Angeboten liegen ausschließlich die jeweils gültigen
Preislisten und Konditionen in schriftlicher/gedruckter Form zugrunde.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten,
auch Angaben der Lieferwerke werden nur dann verbindliche Grundlage des
Auftrags, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen, Zeichnungen,
Plänen, Berechnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und ähnlichen
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in
elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
4. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die
zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlags gemachten Leistungen und Lieferungen
besonderer Art, wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, den Kunden
gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter
Form zur Ausführung des Auftrags kommt.
5. Aufträge, Abreden, Zusicherungen etc. einschließlich derjenigen
unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Mündliche Zusagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preise und Zahlungen
1. Der Preis des Kaufgegenstandes gilt
ab Lieferwerk bzw. ab Lieferort gemäß den jeweils gültigen
Preislisten und Konditionen. (Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.) Die Ware reist branchenüblich
verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackungen
werden von uns gemäß der Verpackungsverordnung über die
Firma INTERSEROH AG entsorgt.
2. Preise für einzelne Positionen eines Angebots haben nur Gültigkeit
bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.
3. Metalltermineinkäufe unserer Kunden sind auch bei telefonischer
Bestellung verbindlich und können von unserern Kunden nicht mehr
storniert werden.
4. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten
Menge.
5. Liegen zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin
mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, bei Preis- und Kostenerhöhungen
eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen. Übersteigen
die von uns im Zeitpunkt der Lieferung berechneten Preise die zunächst
vereinbarten Preise um mehr als 10%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
6. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind unsere
am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise zzgl. Umsatzsteuer vereinbart.
7. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung fällig. Mangels
einer besonderen Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug an uns
zu leisten.
IV. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzögerung
1. Lieferzeiten oder Liefertermine, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Ihre Einhaltung durch unser Unternehmen setzt voraus, dass
alle kaufmännischen oder technischen Fragen zwischen uns und dem
Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen,
wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen
oder Genehmigungen oder die Leistung eine Anzahlung erfüllt hat.
Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Vereinbarte
unverbindliche oder verbindliche Lieferzeiten beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen
Lieferzeit oder eines unverbindlichen Liefertermins uns auffordern, zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Halten
wir eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit oder einen verbindlich vereinbarten
Liefertermin nicht ein, kommen wir bereits mit Überschreitung der
Lieferzeit oder des Liefertermins in Verzug.
3. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden,
so beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz des Verzugschadens bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchtens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Hat der Kunde uns während des Verzugs - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Lieferung
gesetzt und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, kann der Kunde
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
Hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt
sich sein Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit unseres Hauses auf
höchtens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
4. Wird uns, während wir uns in Verzug befinden, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haften wir ebenfalls mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Wir haften jedoch nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
5. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu
ihrem Ablauf unser Haus verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft
gemeldet ist.
Sobald eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere
Anzeige an den Kunden, dass der Kaufgegenstand zur Abnahme bereitsteht.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder des Liefertermins auf höhere
Gewalt bei uns oder unseren Vorlieferanten zurückzuführen, die
außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, so verlängern
sich die in den vorgenannten Ziffern genannten Termine und Fristen um
die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung,
Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und
Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder
des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten
haben.
7. Führen Störungen der vorgenannten Art zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Wird uns infolge der vorgenannten Störungen die Leistung unmöglich
oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Unser Kunde
kann von uns die Erkärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener
Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb
angemessener Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des
nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.
8. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach
vorheriger Vereinbarung mit uns, bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen.
Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich
von mindestens 30% Kostenanteil gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt,
sobald wir die Gutschrift des Herstellers erhalten. Eine Rücknahme
von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffener
Waren ist ausgeschlossen.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe auf den Kunden
über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Lagerlieferungen sind ab einem Nettowarenwert von 250,00 Euro frachtfrei.
Darunter berechnen wir ein Belieferungskostenanteil. Ist freie Anlieferung
vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeugs
vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem
Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit
dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften
oder Mitarbeiter zu stellen.
2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges
und der Transportmitttel bleibt uns vorbehalten.
3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit
und Beschädigung zu prüfen.
4. Soweit die Anlieferung auf Gefahr des Kunden erfolgt, sind wir berechtigt,
zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen,
wenn der Kunde nicht bei Vertragsschluß dem ausdrücklich widerspricht.
5. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, geht die Gefahr
auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser Haus verlassen
hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen
haben.
6. Verlangen wir im Falle der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes durch
den Kunden Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des vereinbarten
Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
7. Tritt während des Annahmeverzuges des Kunden bei uns Unmöglichkeit
oder Unvermögen zur Leistung ein oder ist der Kunde für diese
Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt
er zur Gegenleistung verpflichtet.
8. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme durch
den Kunden infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind,
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
auf den Kunden über.
VI. Sachmangel, Verjährung
1. Offensichtliche Mängel müssen
uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände
sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten, bzw. uns
auf Verlangen und unsere Kosten zuzusenden. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen.
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt
nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen für Sachmängel
jedwede Sachmängelhaftung uns gegenüber aus, es sei denn, wir
haben gegenüber dem Kunden den Mangel arglistig verschwiegen.
2. Durch die Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht
auf den Einwand, dass die Mängelrüge des Kunden nicht rechtzeitig
oder nicht ausreichend gewesen sei.
3. Die Verjährungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelfall
eine längere Verjährungsfrist vereinbart wird, oder der Hersteller
eine längere Verjährungsfrist einräumt, 24 Monate, soweit
der Kaufgegenstand fabrikneu ist.
Handelt es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einem
Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche wegen Sachmängel für neue Kaufgegenstände
in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ansprüche des
Kunden wegen Sachmängel an gebrauchten Kaufgegenständen sind
ausgeschlossen.
4. Haben wir gegenüber dem Kunden Mängel arglistig verschwiegen
oder haben wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes
übernommen, bleiben weitergehende Ansprüche des Kunden unberührt.
5. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu
liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel
ist uns von dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte
Teile gehen in unser Eigentum über. Ist der Kunde eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, setzt die Geltendmachung von Sachmängelhaftungsansprüchen
voraus, dass der Kunde den Kaufgegenstand unverzüglich nach Übergabe
untersucht und innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Entdeckung
eines vermeintlichen Mangels, diesen uns schriftlich anzeigt.
b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
c) Handelt es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen
Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
- eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein
Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises
bleibt ansonsten ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in
folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische
oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten
sind.
VII. Rechtsmängel
Ist der Kunde eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, und führt die Benutzung eines Liefergegenstandes zur Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir
auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskrätig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
VIII. Haftung
1. Haben wir aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften
wir beschränkt wie folgt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit.
Wir haften nicht für Schäden, die leicht fahrlässig durch
einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, haften wir
für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind,
nur
· bei Vorsatz,
· bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender
Angestellter,
· bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
wir garantiert haben.
Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir
auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter.
3. Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige
Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
4. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend
geregelt.
5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen
Vertreter, unserer Erfüllungsgehilfen und unserer Betriebangehörigen
für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung der uns aufgrund
des Kaufvertrages gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen behalten
wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor.
Ist der Kunde eine juristische Person öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Kaufvertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
unsere Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich sämtlicher uns im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
2. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Der Kunde
tritt schon jetzt an uns jeweils in Höhe unseres Kaufpreisanspruches
seine Forderung aus dem Weiterverkauf ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf
zum Einzug dieser abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet.
Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, erlischt dessen Einzugsermächtigung
und sind wir im Umfang der jeweiligen unanfechtbaren Kaufpreistilgung
zur Rückabtretung verpflichtet.
3. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand
weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahmen hat er den Dritten von unserem bestehenden Eigentum
in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Steht uns darüber
hinaus ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu und nehmen
wir den Liefergegenstand wieder an uns, besteht Einigkeit zwischen uns
und dem Kunden darüber, dass wir dem Kunden den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergüten.
Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach dessen Wahl
ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Kunde trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Kosten der Verwertung betragen ohne Nachweis 30% des Verwertungserlöses.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder
der Kunde niedrigere Kosten nachweist.
5. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Abnehmer
zu benennen, Ihnen die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung
unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer
unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.
6. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist er verpflichtet,
den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand ausreichend gegen Feuer,
Einbruch, Diebstahl, Wasserschäden und ähnliches zum Neuwert,
bzw. bei gebrauchter Ware in Höhe des Kaufpreises, zu versichern.
Im Falle eines Schadens der vorbezeichneten Art ist der Kunde verpflichtet,
uns die ihm gegenüber der Versicherung zustehenden Ansprüche
auf Ersatzleistung abzutreten, mindestens in Höhe der uns gegenüber
dem Kunden noch zustehenden Forderungen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung
ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen des Kunden ist der Hauptsitz unseres Unternehmens.
2. Soweit der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus dem Vertragsverhältnis
ergeben - auch für Klagen im Urkunden-, Scheck- und Wechselprozeß
- das Gericht am Hauptsitz unseres Unternehmens zuständig. Wir sind
hingegen auch berechtigt, an dem für den Sitz des Kunden zuständigen
Gerichts zu klagen.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen
gilt bei Ansprüchen unseres Unternehmens gegenüber dem Kunden
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
4. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April
1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht)
findet keine Anwendung.
Stand August 2002
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